Sonntag, 29. März 2009

Urteil VG Freiburg - Pressemitteilung

Quelle: http://vgfreiburg.de/servlet/PB/menu/1240783/index.html?ROOT=1192792

Nachfolgend der Text von der Webseite des VG Freiburg - unkommentiert und unverändert.

Land (BW) zu Erteilung einer Ersatzschulgenehmigung für die Freie Waldorfschule Emmendingen zum Zweck der integrativen Beschulung verpflichtet

Datum: 26.03.2009

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 26.03.2009

Mit Urteil vom 25.03.2009 - 2 K 1638/08 -, das heute verkündet worden ist, hat die 2.Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg einer Klage des Trägers der Freien Waldorfschule Emmendingen auf Erteilung einer Ersatzschulgenehmigung zur integrativen Beschulung von geistig behinderten Schülerinnen und Schülern in den Klassen 1 bis 12 seiner Schule stattgegeben. Die Klage auf Feststellung, dass eine solche Genehmigung bereits erteilt sei, wurde abgewiesen.

Die Kammer stützt ihre Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Gründe:

Der Feststellungsantrag, eine Genehmigung sei bereits erteilt, habe keinen Erfolg. Aus dem erfolgreich abgeschlossenen Schulversuch und den ihn begleitenden Genehmigungen lasse sich nicht ableiten, dass dieser Schulversuch nach seiner Beendigung ohne weitere Entscheidung des beklagten Landes in einen "Regelbetrieb" übergehen sollte. Weder die Vorgeschichte des Schulversuchs noch der Inhalt der Genehmigungen ließen erkennen, dass eine solche Regelung beabsichtigt gewesen sei.

Dem Kläger stehe jedoch ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung zu, bis zu vier geistig behinderte Schülerinnen und Schüler an seiner Schule integrativ zu beschulen. Zwar lasse sich ein solcher Genehmigungsanspruch nicht aus dem Privatschulgesetz des Landes Baden-Württemberg ableiten. Der Genehmigungstatbestand des § 3 Abs.1 Privatschulgesetz umfasse nur solche Privatschulen, die von ihrem Schultyp her eine Entsprechung im öffentlichen Schulsystem hätten. Dies sei nach der Konzeption des Gesetzes bei Waldorfschulen nicht der Fall, deren Anerkennung als Ersatzschule daher in § 3 Abs.2 Privatschulgesetz besonders geregelt sei. Diese gesetzliche Anerkennung umfasse indessen nicht eine integrative Beschulung auch von geistig behinderten Schülerinnen und Schülern. Denn sie beschränke sich auf die Anerkennung der Freien Waldorfschulen als Ersatz für eine Regelschule. Eine erweiternde verfassungskonforme Auslegung unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots für Behinderte und des UN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sei nach Auffassung der Kammer nicht möglich.

Ein Genehmigungsanspruch ergebe sich allerdings unmittelbar aus Art. 7 Abs.4 des Grundgesetzes; danach gelten private Schulen als Ersatzschulen, wenn sie nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollten. Hierbei sei auf die angestrebten Bildungsabschlüsse und die vom Landesgesetzgeber vorgegebene pädagogische Gesamtkonzeption abzustellen, die hinter der Struktur des öffentlichen Schulwesens im jeweiligen Land stehe. Zur Überzeugung der Kammer werde das zur Genehmigung gestellte Konzept der integrativen Beschulung diesen Anforderungen gerecht, weil ohne Zweifel sowohl behinderte als auch nichtbehinderte Schülerinnen und Schüler die staatlichen Bildungsabschlüsse erreichen könnten und das beklagte Land selbst etwa in Form von Kooperationen die integrative Beschulung fördere. Nicht erforderlich sei in diesem Zusammenhang ein vom beklagten Land bestrittener pädagogischer Mehrwert.

Die Frage einer Finanzierung der integrativen Schulform habe für die Entscheidung des Rechtsstreits keine Rolle gespielt. Denn die Finanzierung sei nicht eine Frage des Anspruchs auf eine Genehmigung, sondern eine Folge ihrer Erteilung.

Die Kammer hat die Berufung zugelassen, weil der Frage einer integrativen Beschulung in Schulen freier Schulträger grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor und werden den Beteiligten zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.

1 Kommentar:

  1. halooooo, mein lieber Big Ben, ich bin wieder an eine Leitung geraten, nach etlichen www-freien tagen fast in deiner nähe! heute war ich noch näher, ich musste nämlich in stuttgart in den macintosh-shop gravis ein neues kabel für meinen laptop kaufen, das hat meine kollegin gestern aus versehen kaputt gemacht. so habe ich deine fast-heimat für zwei stunden erkundet.und nun bin ich bei zürich und freue mich über deinen brei und auch über diese tolle tummy-tub-badewanne, die ich bademuffeln und schreikindern gerne empfehle. aber dich hats wohl doch erst recht zum schreiben gebracht... aber das wird noch! deine tante eliane

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